Die Satzung

§ 01    Name und Sitz
  1. Die Gemeinschaft trägt den Namen BSG „Turbine“ Harbke. Sie hat ihren Sitz in Harbke. Sie soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name „BSG Turbine Harbke e.V.“.
  2. Die Gemeinschaft strebt die Mitgliedschaft in den Sportverbänden an, deren Sportarten in der Gemeinschaft betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 02 Aufgaben

  1. Aufgabe der Gemeinschaft ist die Pflege und Förderung des Sports und durch Jugendpflege die charakterlich und körperliche Ertüchtigung, Gesunderhaltung und Freizeitgestaltung seiner Mitglieder.
  2. Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben sind:
    1. Die Durchführung eines regelmäßigen Sport- und Übungsbetriebes für die angebotenen Sportarten einschließlich allgemeiner Freizeit- und Geselligkeitsveranstaltungen.
    2. Das Bereitstellen der für die sportliche und freizeitliche Betätigung erforderlichen Sportgeräte und Übungsstätten.
    3. Das Anstellen und Ausbilden von Personen, die den Sport-, Übungs- und den Freizeitbetrieb sachgemäß leiten.
    4. Das Ergreifen weiterer Maßnahmen zur Förderung der Sport- und Freizeitbetätigung.

 

§ 03 Zweck

  1. Die Gemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. Er verwendet deswegen Mittel aller Art nur zu sportlichen, freizeitlichen und jugendfördernden Aufgaben.
  2. Die Gemeinschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gemeinschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Gemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Gemeinschaft ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 04 Verbandszugehörigkeit

  1. Die Gemeinschaft ist Mitglied des Landessportbundes Sachsen Anhalt e.V. sowie der Fachverbände, deren Sportarten in der Gemeinschaft betrieben werden. Er regelt in Einklang mit den Satzungen dieser Verbände seine sportlichen Angelegenheiten selbstständig.

 

$ 05 Mitglieder und Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Gemeinschaft hat:
    1. Ordentliche Mitglieder
    2. Jugendmitglieder
    3. Ehrenmitglieder
  2. Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen, volljährigen Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen der Gemeinschaft zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung der Gemeinschaft anerkennen.
  3. Jugendmitglieder sind natürliche Personen, die noch nicht die Volljährigkeit erreicht haben. Sie können die Vollmitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre gesetzlichen Vertreter die Beitrittserklärung unterschrieben haben.
  4. Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
  5. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt (siehe § 17 Ziffer 1).

 

§ 06 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. Durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist.
  2. Durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 3 Monate mit der Entrichtung der Gemeinschaftsbeiträge in Verzug ist oder sonstige finanzielle Verpflichtung der Gemeinschaft gegenüber nicht erfüllt hat und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht innerhalb weiterer 3 Monate bezahlt.
  3. Durch Ausschluss (siehe § 15 Ziffer 2).
  4. Durch Tod.

Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen der Gemeinschaft.

 

§ 07 Ehrung von Mitgliedern

Für besondere Gemeinschaftstreue werden verliehen:

  1. Die Nadel in Silber für 25 jährige Mitgliedschaft
  2. Die Nadel in Gold für 40 jährige Mitgliedschaft
  3. Die Eigenschaft als Ehrenmitglied für 50 jährige Mitgliedschaft
  4. Die Eigenschaft als Träger des Ehrentellers für 60 jährige Mitgliedschaft

 

§ 08 Rechte der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen. Stimmberechtigt sowie aktiv und passiv sind nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht, in allen Sektionen Sport zu treiben und sämtliche Einrichtungen der Gemeinschaft zu benutzen soweit dies im Rahmen der Benutzungsordnungen der Gemeinschaft der Sektionen geschieht.
  3. Jedem Mitglied, das sich durch Anordnung eines Mitgliedes des Vorstandes, eines Sektionsleiters oder eines Übungsleiters in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vorstand zu.
  4. Die Mitgliedschaftsrechte ruhen bis zur Erfüllung, wenn ein Mitglied länger als 3 Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen in Rückstand bleibt.
  5. Rechte aus der Mitgliedschaft sind weder übertragbar noch vererblich.

 

$ 09 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder der Gemeinschaft sind verpflichtet:

  1. Die Gemeinschaft in ihren sportlichen Bestrebungen zu unterstützen, die Gemeinschaftsinteressen zu fördern, gegenseitige Rücksichtnahme und Kameradschaft zu pflegen, sich entsprechend der Satzung und weiteren Ordnungen der Gemeinschaft zu verhalten sowie alles zu unterlassen, was dem Ansehen und Zweck der Gemeinschaft schadet oder ihm entgegensteht.
  2. Den Anordnungen des Vorstandes in allen Gemeinschaftsangelegenheiten und den Anordnungen der Sektionsleiter und Übungsleiter in den betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten.
  3. Den Gemeinschaftsbetrag grundsätzlich bargeldlos im Einzugsverfahren vierteljährlich zu entrichten und zwar jeweils am Anfang des zweiten Monats im Quartal. Das Mitglied erteilt dazu eine entsprechende Ermächtigung. Mitglieder, die über kein Konto verfügen oder keine Einzugsermächtigung erteilen, haben den Gesamtbetrag spätestens am Anfang des 2. Monats im Quartal zu entrichten.
  4. Das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.
  5. Auf Verlangen eines Sektionsleiters ein Unbedenklichkeitsattest eines Arztes vorzulegen.

 

§ 10 Organe der Gemeinschaft

Organe der Gemeinschaft sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

 

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlicher Mitglieder und Ehrenmitglieder. Sie ist oberstes Organ der Gemeinschaft.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal des Jahres statt. Die Einberufung muss spätestens zwei Wochen vor dem Termin durch Bekanntmachung erfolgen. Die Bekanntgabe der Tagesordnung in der Einberufung ist nicht erforderlich.
  3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse der Gemeinschaft liegt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann auf einen spätestens 3 Wochen nach Eingang des Antrages liegenden Termin einzuberufen. Die Einberufung muss spätestens zwei Wochen vorher durch Bekanntmachung erfolgen.

 

§ 12 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

  1. Die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  2. Die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
  3. Die Entlastung des Vorstandes
  4. Die Wahl der Kassenprüfer
  5. Die Wahl des Vorstandes
  6. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und deren Fälligkeit
  7. Die Genehmigung des Haushaltsplanes
  8. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  9. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  10. Die Beschlussfassung über Anträge
  11. Die Auflösung der Gemeinschaft

 

§ 13 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden der Gemeinschaft, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
  2.  
  1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung keine anderen Mehrheitsverhältnisse vorschreibt. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
  2. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
  3. Zur Änderung des Zwecks der Gemeinschaft ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nichterscheinenden Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  1. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden der Gemeinschaft eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden ist.

 

§ 14 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich aus folgenden Personen zusammen:
    1. Dem Vorsitzenden
    2. Dem stellvertr. Vorsitzenden
    3. Dem Kassenwart
    4. Dem erweiterten Vorstand
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Kassenwart. Die Gemeinschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  3. Der erweiterte Vorstand besteht zusätzlich aus den Sektionsleitern.
  4. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.
  5. Der Vorstand führt die Gemeinschaftsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Sektionen. Die Verwendung der Finanzmittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit ausschließlich zu Zwecken der Pflege der Sport- und Freizeitbeschäftigung zu erfolgen. Alle Angaben müssen vorher dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter oder Kassenwart jeweils in Gemeinschaft mit einem anderen Mitglied des Vorstandes dem Grunde und der Höhe nach genehmigt werden.
  6. Der Vorstand sammelt sich nach Erfordernis. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
  7. Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.
  8. Die von dem Vorstand gemäß Ziffer 7 erlassenen Ordnungen müssen auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Ordnungen für jedes Mitglied bindend.
  9. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist.

 

§ 15 Verstoß gegen die Satzung

  1. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Maßnahmen gegen die Mitglieder zu ergreifen:
    1. Schriftlicher Verweis
    2. Ein zeitliche begrenztes Platzbetretungs- und Benutzungsverbot
    3. Sperre vom aktiven Sportbetrieb bis zu einem Jahr
    4. Ausschluss (gem. Ziffer 2)
  2. Durch den Vorstand können mit 2/3 Mehrheit Mitglieder ausgeschlossen werden
    1. Bei groben Verstößen gegen die Gemeinschaftssatzung
    2. Wegen Unterlassung oder Handlungen, die sich gegen die Gemeinschaft, dessen Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die in besonderem Maße die Belange des Sports schädigen
    3. Wegen der Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Geschäftsorgane
    4. Wegen unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft
  3. Vor der Entscheidung zu Ziffer 2 hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
  4. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang des Ausschlussbescheides das Recht der Berufung zu.
  5. Von dem Zeitpunkt, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die Mitgliedschaftsrechte. Das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände der Gemeinschaft unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben.

 

§ 16 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfer haben die Kasse der Gemeinschaft einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.

 

§ 17 Ernennung von Ehrenmitgliedern

  1. Für außerordentliche Verdienste um die Gemeinschaft kann ein ordentliches Mitglied durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied der Gemeinschaft erklärt werden. Für den Beschluss  ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  2. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, und zwar ebenfalls mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.
  3. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende der Gemeinschaft wählen. Für die Wahl ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

§ 18 Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Diese Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und jeweils zu benennenden Schriftführer zu unterschreiben.

 

§ 19 Wählbarkeit und Stimmrecht

  1. Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss aus drei Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und ihr Ergebnis bekannt zu geben.
  2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Wahlen erfolgen durch Handaufheben, wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht. Schriftliche Abstimmung und zwar geheim durch Stimmzettel muss erfolgen, wenn zwei Mitglieder für ein Amt kandidieren und 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dieses wünschen.
  3. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter vorliegt.
  4. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder die Erledigung eines Rechtstreites zwischen ihm und der Gemeinschaft betrifft.

 

$ 20 Sektionen

  1. Die aktiven Mitglieder werden nach den einzelnen Sportarten in Sektionen zusammengefasst, über deren Errichtung und Auflösung der Vorstand entscheidet.
  2. Die Sektionen regeln ihre sportlichen Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird.
  3. Der Sektion steht ein Sektionsleiter vor, der für die Durchführung des Sportbetriebes in seiner Sektion verantwortlich ist und alle mit der jeweiligen Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der gefassten Beschlüsse regelt.
  4. Nach Ablauf eines Kalenderjahres erstattet der Sektionsleiter den Mitgliedern seiner Sektion einen Bericht über seine Tätigkeit. Dazu hat er in den ersten zwei Monaten des neuen Kalenderjahres eine Sektionsversammlung anzusetzen; sie ist dem Vorstand mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin anzuzeigen.
  5. Bei der Sektionsversammlung hat jedes über 14 Jahre alte Mitglied Stimmrecht.
  6. Bei der Sektionsversammlung werden der Sektionsleiter und seine Mitarbeiter für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Die gewählten Personen sind dem Vorstand bis spätestens 1. März eines jeden Geschäftsjahres schriftlich anzuzeigen.
  7. Jede Sektion, in der Jugendliche unter 18 Jahren betreut werden, muss einen Jugendleiter oder einen Jugendvertreter in die Sektionsführung berufen.
  8. Jede Abteilung, in der Frauen Sport treiben, muss eine Frauenwartin in die Sektionsführung berufen.
  9. Findet eine Wahl nicht rechtzeitig statt, bleiben der Sektionsleiter und die gewählten Mitarbeiter bis zur Durchführung der Wahl im Amt.
  10. Der Vorstand kann bei Neugründung einer Sektion oder wenn keine Wahl möglich ist, einen Sektionsleiter kommissarisch einsetzen.
  11. Mitglieder der Sektionsleitung können vom Vorstand abberufen werden, wenn es das Interesse der Gemeinschaft erfordert. Die Abberufung ist sofort wirksam. Den Abberufenen steht ein Einspruchsrecht zu.

 

§ 21 Gemeinschafts- und Sektionsbeiträge

  1. Der Gemeinschaftsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Unterscheidung in aktive und passive Mitglieder sowie das Alter und der Familienstand bestimmen die Höhe des Gemeinschaftsbetrages. Aktive Mitglieder sind solche Mitglieder, die Anlagen und Einrichtungen der Gemeinschaft benutzen sowie regelmäßig an Sport und Freizeitveranstaltungen der Gemeinschaft als Übungsleiter, Betreuer oder Aktiver teilnehmen.
  2. Mitglieder in finanzieller Notlage können durch einen formlosen Antrag über ein Mitglied des Vorstandes oder den Sektionsleiter vom Vorstand ganz oder teilweise von den Beitragszahlungen befreit werden. Die Dauer einer solchen Befreiung ist individuell vom Vorstand zu bestimmen.
  3. Die Sektionen können von ihren Mitgliedern zusätzlich Sektionsbeiträge erheben, die dann ausschließlich diesen Sektionen zur Verfügung steht. Die Höhe der Sektionsbeiträge muss vom Vorstand genehmigt werden.

 

§ 22 Vereinbarungen

  1. Vom Vorstand ist jährlich ein Haushaltsplan aufzustellen, der der Genehmigung der Mitgliederversammlung bedarf.
  2. Geldliche Verfügungen des Vorstandes, die 15% des Haushaltsplanes übersteigen, bedürfen ebenfalls der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  3. Für sämtliche Verbindlichkeiten der Gemeinschaft haftet nur das Vereinsvermögen.
  4. Die Verwendung des Gemeinschaftsvermögens bei Auflösung der Gemeinschaft erfolgt nach Maßgabe des § 23 dieser Satzung.

 

§ 23 Auflösung

  1. Über die Auflösung der Gemeinschaft oder die Änderung des Gemeinschaftszwecks kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies beantragt und die Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit aller ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind, entsprechend beschließt und zwar nach ordnungsgemäßer Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe des Antrages und seiner Begründung und nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten der Gemeinschaft. Eine schriftliche Stimmabgabe der bei der Versammlung anwesenden Mitglieder ist möglich.
    Bei Auflösung der Gemeinschaft oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Gemeinde Harbke, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports gemeinnützig zu verwenden hat.

 

§ 24 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung der Gemeinschaft am 27.07.1990 beschlossen worden.

 

 

Harbke, den 27.07.1990